Satzung

 

ASC

 

Allgemeiner - Sport - Club Panketal

 

Satzung des ASC Panketal__________________________________________________________________________________

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der am 24.10.2002 gegründete Verein führt den Namen Sportverein ASC Panketal und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


  1. Der Verein ist Mitglied im "Landessportbund Berlin e.V." sowie in den Fachverbänden des LSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.


  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Fußball, Handball, Basketball, Turnen, Badminton, Volleyball, Cheerleading, Tischtennis und anderen dem LSB zugehörigen Sportarten. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen an regelmäßigen Training und Wettkampf teil.


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



  1. a) Die Organe des Vereines (§8), eingesetzten Sektionsleiter und Übungsleiter können ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie deren Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen, trifft der Vorstand des ASC Panketal.

b) Der Verein behält sich vor, Sportkurse anzubieten.


  1. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  1. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.



§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:


a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern




§ 4 Gliederung


Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sektion gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Sektionen werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.


2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.


3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins


4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Quartalsende.



5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.


6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.



§ 6 Rechte und Pflichten


  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Organe zu verhalten. Die Mitglieder sind zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben und zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.


  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Der Grundbeitrag des Vereins lehnt sich an die aktuellen Vorgaben des LSB Berlin e.V. zum Erhalt der Förderungswürdigkeit an. Konkretes regelt die Finanzordnung. Die Sektionen können nach begründetem Antrag und Prüfung durch den Vorstand des ASC Panketal ihre Beitragsregelung entsprechend ihren Aufwendungen anpassen.



§ 7 Maßregelung


1. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz

Mahnung,

c) wegen vereinsschädigenden, unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter und / oder strafbarer Handlungen.



2. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.







.§ 8 Organe


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) die Ausschüsse



§ 9 Die Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:


a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Satzungsänderungen

e) Beschlussfassung über Anträge

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12

g) Auflösung des Vereins


2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.


3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.


4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-

fähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.


5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts , Gerichts  oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.


7. Anträge können von jedem wahlberechtigten Mitglied gestellt werden.

 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen, andere Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.






§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.


2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.



§ 11 Vorstand


1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassenwart


Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.


2. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand, den Sektionsleitern, den Vorsitzenden der Ausschüsse und den aus der Geschäftsordnung hervorgehenden Mitgliedern zusammen.


3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, die Tätigkeit der Sektionen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Personen oder Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.


4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes, wird der Vorstand ermächtigt sich selbst zu ergänzen.


  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.




§ 12 Ehrenmitglieder


Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.



§ 13 Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören darf.


2. Der Kassenprüfer hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.


  1. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.



§ 14 Auflösung


  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten


  1. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt , zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.


  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenverordnung zu verwenden hat.



§ 15 Inkrafttreten


 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.10.2002 von der Gründerversammlung des ASC Panketal beschlossen worden.

Keine Nachrichten verfügbar.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen unter Datenschutz

Ok